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§ 2

Allgemeine Grundsätze

(1) Der Betreiber hat durch die Auswahl und den Einsatz geeigneter Betreuungskräfte sicherzustellen, dass der Zweck des Gesetzes nach § 1 HmbWBG gewahrt wird.

(2) Zur Erhaltung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Beschäftigten gemäß § 14 HmbWBG hat der Betreiber seine Leitungskräfte zu befähigen, geeignete Maßnahmen zur Gesundheitsförderung auszuwählen und umzusetzen, eine beschäftigten- und familienfreundliche Arbeitsorganisation sicherzustellen sowie eine zielgerichtete Personalentwicklung im Rahmen des Personalmanagements zu betreiben.