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§ 4

Betretensverbote

Das Betreten von Flächen, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind, ist verboten. Der Entdecker hat sich unverzüglich von der Fundstelle zu entfernen. Das Betretensverbot gilt in dem Umkreis um die Fundstelle, in dem sich nach vernünftiger Einschätzung der Gefährdung durch das Kampfmittel realisieren kann. Ist eine Absperrung der Fundstelle vorgenommen worden, gilt das Betretensverbot innerhalb der Absperrung. Das Verbot gilt nicht für Angehörige der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden sowie Angehörige der Unternehmen, die mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.