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§ 4

Meldeverpflichtung

(1) Die Schiffsführerin bzw. der Schiffsführer eines aus einem ausländischen Hafen kommenden Seeschiffes hat zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung vor dem Anlaufen des Hamburger Hafens

1.

eine Auflistung der Besatzungsmitglieder, der Fahrgäste sowie der sonstigen an Bord befindlichen Personen mit Angaben zu

a)

Familienname,

b)

Vorname,

c)

Staatsangehörigkeit,

d)

Geburtsdatum und -ort,

e)

Art und Nummer des Identitätsdokuments,

f)

Nummer des Visums und

g)

Ein- und Ausschiffungshafen (nur bei Fahrgästen und sonstigen an Bord befindlichen Personen) sowie

2.

eine Auflistung der letzten zehn vorher angelaufenen Häfen mit Angaben zu

a)

Ort,

b)

Staat und

c)

Ein- und Auslaufdatum

zu übermitteln. Meldeverpflichtungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind der zuständigen Behörde im XML-Format gemäß der Formatbeschreibung auf der Internetseite „www.portsecurity.hamburg.de “ elektronisch und nach dem jeweiligen Stand der Technik verschlüsselt zu übermitteln:

1.

mindestens 24 Stunden im Voraus oder

2.

spätestens beim Auslaufen des Schiffes aus dem vorherigen Hafen, wenn die Dauer der Fahrt weniger als 24 Stunden beträgt, oder

3.

sobald Hamburg als Anlaufhafen bekannt ist, falls diese Information erst weniger als 24 Stunden vor der Ankunft vorliegt.

(3) Die Meldung nach Absatz 1 kann auch durch die Reederin bzw. den Reeder, die Eigentümerin bzw. den Eigentümer oder deren Bevollmächtigte erfolgen.

(4) Angaben nach den Absätzen 1 und 3 dürfen außer zur Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben nur verarbeitet werden

1.

zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit,

2.

zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung,

3.

zur Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 bis 4 des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes vom 7. März 1995 (HmbGVBl. S. 45), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 433), genannten Schutzgüter vorliegen.