§ 4
Zulassung
(1) Für die Angebote der Berufsvorbereitungsschule wird in der Regel nur zugelassen, wer die allgemeinbildende Schule zehn Jahre besucht hat, schulpflichtig ist und nicht an einer öffentlich geförderten Vollzeitbildungsmaßnahme teilnimmt. Die Entscheidung über eine frühere Aufnahme trifft die zuständige Behörde.
(2) Schülerinnen und Schüler, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, ohne über genügende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der deutschen Sprache zu verfügen, die für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht an einer berufsbildenden Schule erforderlich sind, werden zum BVJ-M beziehungsweise zum VJ-M zugelassen.
(3) Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Bereich der geistigen sowie der körperlichen und motorischen Entwicklung, die nicht mehr schulpflichtig sind, werden zur AV oder BV zugelassen, wenn
- 1.
in Fördereinrichtungen beziehungsweise Fördermaßnahmen außerhalb der BVS eine gleichwertige Förderung nicht gewährleistet ist und
- 2.
nach der Beschulung in der Berufsvorbereitungsschule die Aussicht auf den Eintritt in ein Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis außerhalb der in Satz 2 genannten oder vergleichbarer Fördereinrichtungen beziehungsweise Fördermaßnahmen besteht.
Eine gleichwertige Förderung im Sinne von Satz 1 Nummer 1 bieten insbesondere der Berufsbildungsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen, die Hamburger Arbeitsassistenz und das Berufsbildungswerk.
(4) Vor der Aufnahme in die Berufsvorbereitungsschule erfolgt eine Beratung durch die aufnehmende Schule in Kooperation mit der abgebenden Schule oder durch die zuständige Behörde und die Arbeitsverwaltung.