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§ 4

Abschlusszeugnis

(1) Grundlage der Beurteilung der Schülerinnen und Schüler im Abschlusszeugnis sind die Leistungen während der Gesamtdauer der berufsschulischen Ausbildung.

(2) Das Abschlusszeugnis der Berufsschule erhält, wer in allen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat oder mangelhafte Leistungen nach Absatz 3 ausgleichen kann.

(3) 1 Mangelhafte Leistungen in einem Fach werden durch mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach oder befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern ausgeglichen. 2 Mangelhafte Leistungen in zwei Fächern werden durch mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem und befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern ausgeglichen. 3 Ungenügende Leistungen oder mangelhafte Leistungen in zwei Fächern des berufsbezogenen Unterrichts können nicht ausgeglichen werden.

(4) 1 Im Abschlusszeugnis wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen. 2 Diese wird aus allen Zeugnisnoten errechnet.