§ 3
Teilbetrag Sachkosten
(1) Mit dem Teilbetrag Sachkosten werden die Kosten für Küche, Reinigung, Verwaltung, Honorare und sonstige nicht gebäudebezogene Sachkosten pauschal erstattet.
(2) Die Sachkostenpauschalen in den jeweiligen Leistungsarten sind je Kind und Monat in Höhe der zuletzt auf Basis von § 15 Absatz 2 HmbKitaG oder § 18 Absatz 2 KibeG vereinbarten Pauschalen abzüglich 6 vom Hundert erstattungsfähig.
(3) Für die Leistungsart E 5 wird der Betrag der Leistungsart E 4 erstattet. Für die Leistungsart E 5 + wird der Betrag der Leistungsart E 6 erstattet.