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§ 3

Sicherungspflichten

(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen.

(2) Das Sammeln, Bearbeiten, Bergen und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur von der zuständigen Behörde damit beauftragten Stellen gestattet.