§ 3
Sicherungspflichten
(1) Es ist verboten, entdeckte Kampfmittel
zu berühren, ihre Lage zu verändern oder sie in Besitz zu nehmen.
(2) Das Sammeln, Bearbeiten, Bergen
und sonstige Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur von der
zuständigen Behörde damit beauftragten Stellen gestattet.