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§ 3

Bestimmungen für Anlagen in Schutz- und
Überschwemmungsgebieten

(1) 1 Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig. 2 In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig, wenn sie nicht mindestens den Anforderungen des § 2 für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für JGS-Anlagen, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausnahmegenehmigung nach einer Schutzgebietsverordnung erteilt worden ist.

(2) 1 Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig. 2 Andere JGS-Anlagen dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn die Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt und gesichert sind, dass

1.

sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern,

2.

bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und

3.

eine mechanische Beschädigung, zum Beispiel durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.

(3) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind

1.

Wasserschutzgebiete nach § 19 Absatz 1 Nummern 1 und 2 WHG;

2.

Heilquellenschutzgebiete nach § 34 Absatz 1 HWaG;

3.

Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 96 Absatz 4 HWaG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Absatz 1 WHG erlassen ist.

(4) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 52 HWaG.

(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und den §§ 27, 34 oder 53 HWaG bleiben unberührt.