§ 3
Bestimmungen für Anlagen in Schutz- und
Überschwemmungsgebieten
(1) 1 Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig. 2 In der weiteren Zone von Schutzgebieten sind JGS-Anlagen unzulässig, wenn sie nicht mindestens den Anforderungen des § 2 für die Errichtung von Anlagen in Schutzgebieten entsprechen. 3 Sätze 1 und 2 gelten nicht für JGS-Anlagen, für die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Ausnahmegenehmigung nach einer Schutzgebietsverordnung erteilt worden ist.
(2) 1 Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Überschwemmungsgebieten unzulässig. 2 Andere JGS-Anlagen dürfen in Überschwemmungsgebieten nur eingebaut, errichtet oder verwendet werden, wenn die Anlagen und Anlagenteile so aufgestellt und gesichert sind, dass
- 1.
sie bei Hochwasser nicht aufschwimmen oder ihre Lage verändern,
- 2.
bei Hochwasser kein Wasser in die Anlagen eindringen kann und
- 3.
eine mechanische Beschädigung, zum Beispiel durch Treibgut oder Eisstau, ausgeschlossen ist.
(3) Schutzgebiete im Sinne dieser Verordnung sind
- 1.
Wasserschutzgebiete nach § 19 Absatz 1 Nummern 1 und 2 WHG;
- 2.
Heilquellenschutzgebiete nach § 34 Absatz 1 HWaG;
- 3.
Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 96 Absatz 4 HWaG oder eine Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung nach § 36 a Absatz 1 WHG erlassen ist.
(4) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind solche nach § 52 HWaG.
(5) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 WHG und den §§ 27, 34 oder 53 HWaG bleiben unberührt.