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§ 3

Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht

Die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechend für

1.

die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)

a)

in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,

b)

in den Zwischenbesoldungsgruppen,

c)

der nach § 8 HmbBesG in der jeweils geltenden Fassung künftig wegfallenden Ämter;

2.

die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;

3.

die Grundgehaltssätze der gemäß § 77 Absätze 2 und 3 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage 19);

4.

die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen.


 

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