§ 3
Anpassung von Bezügen nach fortgeltendem Recht
Die Erhöhung nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechend für
- 1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze)
- a)
in den fortgeltenden Besoldungsordnungen und Besoldungsgruppen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- b)
in den Zwischenbesoldungsgruppen,
- c)
der nach § 8 HmbBesG in der jeweils geltenden Fassung künftig wegfallenden Ämter;
- 2.
die Höchstbeträge für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zum Grundgehalt sowie festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer;
- 3.
die Grundgehaltssätze der gemäß § 77 Absätze 2 und 3 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung fortgeltenden Bundesbesoldungsordnung C gemäß Anlage IV in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen (Anlage 19);
- 4.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummern 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2 b gemäß Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes mit den am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Beträgen.