§ 3
Getrennte Sammlung und Bereitstellung von Altpapier
(1) Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger gemäß § 4 Absatz 1 HmbAbfG betreibt im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsauftrags als zuständige Behörde ein flächendeckendes System der getrennten haushaltsnahen Altpapiererfassung.
(2) Die Benutzer im Sinne von § 1 Absatz 2 AbfBenVO sind, soweit es sich um private Haushaltungen handelt, zum Anschluss an die haushaltsnahe Altpapiererfassung gemäß § 11 HmbAbfG und zur getrennten Sammlung und Bereitstellung des anfallenden Altpapiers in den von der zuständigen Behörde bereit gestellten Altpapierbehältern verpflichtet.