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§ 106

Haftung, Aufsicht

(1) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.

(2) 1 Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums. 2 Die in § 107 der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse stehen gegenüber der Studierendenschaft dem Präsidium zu.