§ 106
Haftung, Aufsicht
(1) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet nur deren Vermögen.
(2) 1 Die Studierendenschaft untersteht der Rechtsaufsicht des Präsidiums. 2 Die in § 107 der zuständigen Behörde eingeräumten Befugnisse stehen gegenüber der Studierendenschaft dem Präsidium zu.