§ 118
Spillarbeiten
(1) 1 Spille müssen mit einer Schutzeinrichtung versehen sein, die die erste Seilumschlingung von den folgenden trennt. 2 Sie müssen ferner mit einem Notausschalter ausgerüstet sein, den der Bedienungsmann jederzeit leicht betätigen kann.
(2) Der Spillkopf darf zum Heben und Senken von Lasten nicht verwendet werden.
(3) 1 Beim Arbeiten mit dem Spillkopf muss der Bedienungsmann die bewegte Last ständig beobachten. 2 Ist das nicht möglich, darf er die Last nur bewegen, wenn er hierzu Signal oder Weisung erhalten hat.
(4) Spille dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden.