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§ 110

Ansatzpunkte von Bohrungen

1 Bohrungen sind so anzusetzen, dass ihr Abstand von Gebäuden, öffentlichen Verkehrsanlagen und ähnlichen zu schützenden Gegenständen mindestens das 1,1-fache der Gerüsthöhe beträgt. 2 § 30 bleibt unberührt.

 

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