§ 1
Errichtung der Schiedsstelle
(1) In der Freien und Hansestadt Hamburg wird eine Schiedsstelle gemäß § 76 SGB XI errichtet.
(2) 1 Die laufenden Geschäfte werden von einer Geschäftsstelle geführt, die bei einer der beteiligten Organisationen nach § 3 Absatz 2 eingerichtet wird. 2 Diese können einvernehmlich bestimmen, dass die Geschäftsstelle zum Beginn einer neuen Amtsperiode einer der anderen beteiligten Organisation zugeordnet wird; Näheres ist in der Geschäftsordnung nach § 15 zu regeln. 3 Wechselt die Zuordnung der Geschäftsstelle, ist dies der für die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle zuständigen Behörde (Aufsichtsbehörde) mitzuteilen.
(3) Die Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle unterliegen, soweit sie für die Schiedsstelle tätig sind, den Weisungen des/der Vorsitzenden.