§ 2
Kontaktverbot
In dem nach § 1 bestimmten Bereich ist es verboten, auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen sowie an sonstigen Orten, die von dort aus eingesehen werden können, zu Personen Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Dienstleistungen gegen Entgelt zu vereinbaren.