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§ 2

Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten

Der Teilbetrag Betreuungs- und Leitungskosten wird ermittelt, indem die nach § 4 Absätze 4 und 5 der Kinderbetreuungs- Leistungsverordnung vom 30. November 2004 (HmbGVBl. S. 449) förderfähigen Personalwochenstunden mit den Kostensätzen je Stunde, die im Rahmen der zuletzt bestehenden Vereinbarung nach § 15 Absatz 2 des Hamburgischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege (HmbKitaG) vom 14. April 2003 (HmbGVBl. S. 51) oder § 18 Absatz 2 KibeG anerkannt worden sind, multipliziert werden.