§ 2
Allgemein anerkannte Regeln der Technik, besondere
Anforderungen
(1) 1 Die Anforderungen an JGS-Anlagen richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. 2 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die zuständige Behörde durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt hat; bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf ihre Fundstelle ersetzt werden. 3 Als allgemein anerkannte Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
(2) Besondere Anforderungen an die Bauweise und an das Fassungsvermögen von JGS-Anlagen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Verordnung; für die Gleichwertigkeit gilt Absatz 1 Satz 3 entsprechend.