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Gesamtausgabe
§ 2
Übergang
Der Übergang von einem Schuljahr in das nächsthöhere Schuljahr erfolgt ohne Versetzung.
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Sachgebiet
Inhaltsverzeichnis
Zeugnisordnung der Berufsschule (ZO-BES) vom 16. Juli 2002
Eingangsformel
§ 1 - Anwendungsbereich
§ 2 - Übergang
§ 3 - Zeugnisse
§ 4 - Abschlusszeugnis
§ 5 - Gleichwertigkeit mit Abschlüssen der allgemeinbildenden Schulen
§ 6 - Ausreichende Kenntnisse in einer Fremdsprache
§ 7 - Fremdsprachenprüfung