§ 2
Rechtsschutz gegen die private informationspflichtige Stelle
(1) Ist die antragstellende Person der Auffassung, dass eine private informationspflichtige Stelle den Anspruch nicht vollständig erfüllt hat, kann sie die Entscheidung dieser informationspflichtigen Stelle nach Absatz 2 überprüfen lassen. Wird der antragstellenden Person innerhalb der Frist nach § 3 Absatz 3 UIG keine Entscheidung mitgeteilt, ist ihr gegen die private informationspflichtige Stelle der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.
(2) Der Anspruch auf Überprüfung ist gegenüber der privaten informationspflichtigen Stelle innerhalb eines Monats, nach dem diese Stelle mitgeteilt hat, dass der Anspruch nicht oder nicht vollständig erfüllt werden kann, schriftlich geltend zu machen. Die informationspflichtige Stelle hat der antragstellenden Person das Ergebnis ihrer nochmaligen Prüfung innerhalb eines Monats zu übermitteln. Geschieht dies nicht oder ist die antragstellende Person der Auffassung, dass ihr Anspruch auch nach einer Entscheidung nach Satz 2 nicht vollständig erfüllt worden ist, so findet Absatz 1 Satz 2 entsprechende Anwendung.