Dokumentansicht

Artikel 1

(1) Mitglieder des Versorgungswerks der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten im Land Niedersachsen (im Folgenden: Versorgungswerk) sind:

1.

die selbständigen und die nicht selbständigen Steuerberater und Steuerbevollmächtigten, die der Steuerberaterkammer Hamburg als Mitglied angehören;

2.

die persönlich haftenden Gesellschafter, Partner, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer von Steuerberatungsgesellschaften, die nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte sind, wenn die Steuerberatungsgesellschaft Mitglied der Steuerberaterkammer Hamburg ist.

(2) Die Ausnahmevorschriften und Übergangs- und Überleitungsregelungen des Niedersächsischen Gesetzes über die Versorgung der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten vom 20. Dezember 1999 (Nds. GVBl. S. 436) finden entsprechende Anwendung.