§ 55
Zulage für Beamtinnen und Beamte mit Meisterprüfung oder Abschlussprüfung als
staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 in Laufbahnen mit einem Einstiegsamt ab der Besoldungsgruppe A 6, in denen die Meisterprüfung oder die Abschlussprüfung als staatlich geprüfte Technikerin bzw. staatlich geprüfter Techniker vorgeschrieben ist, erhalten, wenn sie die Prüfung bestanden haben, bis Besoldungsgruppe A 9 eine Stellenzulage nach Anlage IX.