Dokumentansicht

§ 38
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften

(§ 18 BeamtStG)

Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2 BeamtStG und § 27 Absatz 3 dieses Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.