§ 38
Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung von Körperschaften
(§ 18
BeamtStG)
Die Frist, innerhalb derer Beamtinnen und Beamte nach § 18 Absatz 2
BeamtStG und § 27 Absatz 3 dieses Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.