§ 29
Fernmessen und Fernwirken
(1) 1 In § 2 Absatz 1 Satz 1 genannte Stellen dürfen ferngesteuerte Messungen oder Beobachtungen (Fernmessdienste) in Wohn- oder Geschäftsräumen Privater nur vornehmen, wenn die Betroffenen zuvor über den Verwendungszweck sowie über Art, Umfang und Zeitraum des Einsatzes unterrichtet worden sind und nach der Unterrichtung schriftlich eingewilligt haben. 2 Entsprechendes gilt, soweit eine Übertragungseinrichtung dazu dienen soll, in Wohn- oder Geschäftsräumen Privater andere als die in Satz 1 genannten Wirkungen auszulösen (Fernwirkdienste). 3 Die Einrichtung von Fernmess- und Fernwirkdiensten ist nur zulässig, wenn die Betroffenen erkennen können, wann ein Dienst in Anspruch genommen wird und welcher Art dieser Dienst ist. 4 Die Betroffenen können ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, soweit dies mit der Zweckbestimmung des Dienstes vereinbar ist. 5 Das Abschalten eines Dienstes gilt im Zweifel als Widerruf der Einwilligung.
(2) 1 Eine Leistung, der Abschluss oder die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses dürfen nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 einwilligen. 2 Verweigern oder widerrufen sie ihre Einwilligung, so dürfen ihnen keine Nachteile entstehen, die über die nachweisbaren Mehrkosten einer anderen Art der Datenerhebung hinausgehen.
(3) 1 Soweit im Rahmen von Fernmess- und Fernwirkdiensten personenbezogene Daten erhoben werden, dürfen diese nur zu den vereinbarten Zwecken verarbeitet werden. 2 Sie sind zu löschen, sobald sie zur Erfüllung dieser Zwecke nicht mehr erforderlich sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Fernmess- und Fernwirkdienste der Versorgungsunternehmen und für entsprechende Dienste von Wohnungsunternehmen.