§ 12
1 Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen für Geflügelzuchtvereine, die dem Landesverband der Rassegeflügelzüchter Groß-Hamburg e. V. angeschlossen sind, Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes zulassen. 2 Voraussetzung hierfür ist, dass die Ausnahme aus Gründen der Rassegeflügelzucht erforderlich erscheint und die Vereine eigene Brutanlagen unterhalten.