§ 6
Ergebnis der Abschlussprüfung
1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens »ausreichend« lautet oder wenn für mangelhafte Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 4 Absätze 2 und 3 besteht. 2 Über die Berücksichtigung nicht ausreichender Leistungen im Fach Sport wird zugleich mit der Festsetzung der Vornote entschieden.