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§ 6

Ergebnis der Abschlussprüfung

1 Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Endnote in allen Prüfungsfächern mindestens »ausreichend« lautet oder wenn für mangelhafte Leistungen ein Ausgleich entsprechend § 4 Absätze 2 und 3 besteht. 2 Über die Berücksichtigung nicht ausreichender Leistungen im Fach Sport wird zugleich mit der Festsetzung der Vornote entschieden.