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§ 1

Ziel der Ausbildung

(1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler befähigen, Aufträge aus den Bereichen Produktdesign und Bauzeichnen zu planen, zu bearbeiten, zu präsentieren sowie die Arbeitsprozesse zu reflektieren.

(2) Zusätzlich kann die Fachhochschulreife erworben werden.