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§ 1 a

Gebühren für die Inanspruchnahme
von Betreuungsleistungen

(1) Für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen nach § 13 Absatz 3 des Hamburgischen Schulgesetzes (HmbSG) vom 16. April 1997 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 19. Juni 2012 (HmbGVBl. S. 266), werden Gebühren erhoben. Maßgeblich für die Gebührenhöhe sind Art und Umfang sowie die zeitliche Lage der in Anspruch genommenen Betreuungsleistungen. Auf Antrag wird die Gebühr nach Maßgabe der wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, der Anzahl der Familienmitglieder und der Anzahl der betreuten Kinder ermäßigt. Die Höhe der zu zahlenden Gebühr ergibt sich aus der Anlage C.

(2) Die Sorgeberechtigten melden ihre Kinder rechtzeitig, in der Regel vor Beginn eines Schuljahres, für die Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen in der Schule an. Dem Antrag auf Gebührenermäßigung haben sie Erklärungen über die Einkünfte der Familie, die Zahl der Familienmitglieder sowie die Zahl der Kinder, die entgeltpflichtige Betreuungsangebote wahrnehmen, und Ablichtungen von Einkommensnachweisen beizufügen.

(3) Familie im Sinne dieser Vorschrift sind die Eltern des betreuten Kindes und ihre mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft zusammenlebenden Abkömmlinge, soweit diese unterhaltsberechtigt sind. Lebt das Kind ausschließlich oder überwiegend nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Kinder getrennt lebender Eltern, die von dem außerhalb der Familie lebenden Elternteil Kindesunterhalt erhalten, gelten als auch in Haushaltsgemeinschaft mit diesem zusammenlebende Abkömmlinge, wenn dieser Elternteil für Kinder aus seiner neuen Familie entgeltpflichtige Betreuungsleistungen in Anspruch nimmt.

(4) Die Gebühr wird im Voraus für ein Schuljahr festgesetzt. Wird eine Betreuung in den Sommerferien in Anspruch genommen, so zählt diese jeweils in Gänze zum vorausgehenden Schuljahr. Veränderungen in Art, Umfang oder zeitlicher Lage der Betreuung werden für Betreuungsleistungen nach Anlage C Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt IV Nummer 1 ab dem Ersten des auf die Veränderung folgenden Monats berücksichtigt, für Betreuungsleistungen nach Anlage C Abschnitt II Nummer 2 und Abschnitt IV Nummer 2 ab dem Zeitpunkt der Änderung.

(5) Maßgebliches Einkommen ist bei Beziehern von Transfer- oder Sozialleistungen der im Monat vor Antragstellung im Leistungsbescheid ausgewiesene Bedarf, bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit das Jahresnettoeinkommen des Vorjahres, von diesem wird ein Betrag von 300 Euro als Versicherungspauschale je Familie und eine Arbeitnehmerpauschale von 1.440 Euro für jeden Zahlungsverpflichteten der Familie, der einer Beschäftigung nachgeht, in Abzug gebracht. Bei anderen Einkommensarten ist das Jahresnettoeinkommen ausweislich des letzten Einkommensteuerbescheides abzüglich der Summe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen beziehungsweise der Summe der beschränkt abziehbaren Sonderausgaben, letztere jedoch ohne Unterhaltsaufwendungen, maßgeblich.

(6) Zahlungsverpflichtete, die keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten, können Aufwendungen für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherung abziehen, soweit diese Aufwandsarten angemessen sind und nicht bereits bei der Festsetzung der Einkommensteuer Berücksichtigung fanden.

(7) Die Zahlungsverpflichteten, die in einem Schuljahr durch die Gebühr nach Absatz 1 zuzüglich der Kosten für die tatsächlich eingenommenen Mittagessen an der Schule stärker belastet wurden, als durch den im zuletzt erteilten Bewilligungsbescheid nach § 13 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes vom 27. April 2004 (HmbGVBl. S. 211), zuletzt geändert am 18. Mai 2012 (HmbGVBl. S. 198), ausgewiesenen Familieneigenanteil für eine entsprechende Leistungsart nach dem Hamburger Kinderbetreuungsgesetz, können bei der zuständigen Behörde die Rückerstattung des Unterschiedsbetrages beantragen. Dies gilt bis zu einem Wechsel von der Primarstufe in die Sekundarstufe. Die entscheidungserheblichen Tatsachen sind nachzuweisen.

(8) Ist der Familie die Belastung durch die Gebühr nach Absatz 1 nicht zuzumuten, soll diese auf Antrag gesenkt werden. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82 bis 85, 87 und 88 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert am 12. April 2012 (BGBl. I S. 579, 599), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.