§ 3
Art und Inhalt der Ausbildung
(1) 1 Die Ausbildung umfasst zwei Schuljahre Vollzeitunterricht. 2 Sie beginnt mit dem Probehalbjahr und schließt mit der Abschlussprüfung ab.
- 1.
im berufsbezogenen Unterricht die Fächer
Chemische Analytik,
Physikalisch-chemische Analytik,
Instrumentelle Analytik,
Präparative Chemie und
Technische Untersuchungen,- 2.
im berufsübergreifenden Unterricht die beiden Fächer
Wirtschaft und Gesellschaft sowie Fachenglisch,- 3.
den Wahlpflichtbereich.
(3) [1] Schülerinnen und Schüler, die den zusätzlichen Erwerb der Fachhochschulreife anstreben, belegen im Wahlpflichtbereich das Fach Sprache und Kommunikation. Für die übrigen Schülerinnen und Schüler besteht der Wahlpflichtbereich aus Kursen, die inhaltlich an die Unterrichtsfächer des Pflichtbereichs anschließen. Die Leistungen, die eine Schülerin oder ein Schüler in einem Kurs erbringt, werden mit einer Note bewertet. Im Zeugnis wird die Note des Kurses mit der Note des ihm zugeordneten Unterrichtsfaches zu einer Note unter Berücksichtigung des jeweiligen Anteils an der Gesamtleistung zusammengefasst. Bei der Entscheidung über die Versetzung und den Abschluss wird nur die zusammengefasste Note berücksichtigt.
(4) Die Schülerinnen und Schüler absolvieren eine praktische Ausbildung in einschlägigen Laboratorien im Umfang von insgesamt vier Wochen (Betriebspraktikum). Über die zeitliche Lage der praktischen Ausbildung entscheidet die Schule.
- [1])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 1. August 2013